AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GOLDJUNG / STAND 01/2024

 

 

§1 ALLGEMEINES

  • Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Goldjung, folglich als „Goldjung“ oder „Agentur“ bezeichnet und dessen Vertragspartnern, folglich als „Kunde“ bezeichnet.
  • Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit diese von Goldjung schriftlich bestätigt werden (§126 a BGB).


§2 VERTRAGSABSCHLUSS

  • Die von der Agentur Goldjung erstellten Angebote sind bis zur Vertragsunterzeichnung freibleibend.
  • Der Vertrag zwischen dem Kunden und Goldjung tritt entweder durch schriftliche Bestätigung des Angebots (auch per E‑Mail oder Fax) seitens des Kunden oder durch dessen schriftlicher Beauftragung, bspw. anhand einer Bestellung, in Kraft. In Ausnahmefällen, z.B. bei Folgeaufträgen, kann ein Zustandekommen eines Vertrages auch mündlich geschehen. Der Vertrag kann vorzeitig von beiden Seiten, nur aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund.
  • Findet eine Kündigung statt, ohne dass Goldjung diesen Grund zu verantworten hat, ist das im Vertrag vereinbarte Honorar, ohne weitere Abzüge, zu leisten. Gleiches gilt für eine kundenseitige Projektverzögerung.
  • Ereignisse höherer Gewalt, erlauben Goldjung das laufende Projekt um die Dauer der Behinderung, zeitlich nach hinten zu verschieben.

§3 TERMINE & LEISTUNGEN

  • Dienstleistungen werden in der Regel während der Geschäftszeiten der Agentur erbracht. Diese sind: Montag – Freitag 10:00 – 18:00 Uhr. Kurzfristig gewünschte Dienstleistungen, die nur außerhalb der Geschäftszeiten (Nacht- und Wochenendarbeiten) zu erbringen sind, werden mit einem gesonderten Stundensatz berechnet. Hinsichtlich der Vergütung wird auf §4 verwiesen.
  • Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die aufgrund fehlender Mitwirkung/Kommunikation seitens des Kunden entstehen.
  • Der im Vertrag festgelegte Projektzeitraum ist bindend und von beiden Parteien einzuhalten. Kundenseitige Projektverzögerungen, welche merklich den Projektzeitraum verzögern und für Goldjung Ausfallhonorare zur Folge haben, werden extra berechnet.
  • Werden nach Vertragsabschluss durch den Kunden Vorgaben für die Leistungen verändert oder Terminvorgaben nachgebessert bzw. neu eingeführt, die bei Goldjung zu zusätzlichen logistischen Aufwänden führen, werden die hierbei anfallenden Kosten extra berechnet.

 

§4 VERGÜTUNG

  • Goldjung stellt umgehend nach Auftragserteilung, bzw. nach Auftragserfüllung der Arbeit die erbrachte Leistung in Rechnung.
  • Die Zahlung erfolgt sofort nach Erhalt der Rechnung (Datum der Zustellung) ohne jeden Abzug.
  • Alle Preise sind als Nettobeträge aufgeführt, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
  • Die Vergütung setzt sich in der Regel aus Anzahlungsrechnung nach Auftragserteilung, Zwischenrechnung und Abschlussrechnung nach Projektabschluss zusammen.
  • Ist die Zahlung in Verzug gelten übliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9% p.a. als vereinbart.
  • Die Vergütung innerhalb der Geschäftszeiten basiert auf einem Stundensatz von 120 Euro.
  • Die Vergütung außerhalb der Geschäftszeiten basiert auf einem Stundensatz von 180 Euro.

 

§5 LEISTUNGSUMFANG

  • Goldjung erstellt im Rahmen eines Auftrags mindestens einen Entwurf sowie ggf. alternative Entwürfe. Der Kunde ist berechtigt, bei Nichtgefallen, eine Entwurfs-Nachbesserung zu verlangen. Entwurfserstellungen die darüber hinausgehen, werden extra berechnet.
  • Fallen Leistungen an, die nicht explizit im Angebot aufgeführt sind, werden diese extra berechnet. Ebenso werden Änderungs- und Ergänzungswünsche, die nicht Bestandteil des Angebots sind, als zusätzlicher Aufwand neu berechnet.
  • Zusätzliche Kosten, die aufgrund fehlerhafter Angaben (inhaltliche Fehler, Rechtschreibfehler etc.) seitens des Kunden entstehen, werden vom Kunden übernommen.
  • Rechtliche Leistungen wie Marken- Patent- oder Wettbewerbsrecht sind nicht automatisch Bestandteil des Angebots. Bei Beauftragung dieser Leistungen an Goldjung und Externer (Fachanwalt), werden die anfallenden Kosten von dem Kunden erbracht. Für die Abwicklung und Koordination Externer berechnet Goldjung einen Aufschlag von 15 %.
  • Goldjung vertraut auf die Richtigkeit, der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Für fehlerhafte Aussagen übernimmt der Kunde die Verantwortung.
  • Goldjung ist befugt Teilleistungen durch externe Mitarbeiter erbringen zu lassen.
  • Im laufenden Projekt ist Goldjung befugt, bei Bedarf externe Dienstleister zu beauftragen.


§6 PRODUKTIONSABWICKLUNG

  • Im Rahmen des Projektzeitraums wählt Goldjung passende Werbemittelhersteller (Druckerei etc.), die den Preis- und Qualitätsanspruch des Kunden widerspiegeln. Produktionsaufträge werden nach Freigabe durch den Kunden und auf dessen Rechnung erteilt.
  • Ist Goldjung für die Koordination der Produktionsabwicklung zuständig, wird zusätzlich ein Honorar in der jeweiligen Rechnung veranschlagt.
  • Sollte Goldjung aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, Produktionsaufträge auf eigenem Namen und auf eigene Rechnung erteilen, werden weitere anfallende Fremdkosten an den Kunden weiterberechnet.


§7 ABNAHME

  • Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn nach eingehender Prüfung und innerhalb von sieben Tagen seitens des Kunden keine Verweigerung stattfindet.
  • Leichte Abweichungen werden von Goldjung in angemessener Frist korrigiert und dem Kunden erneut zur Prüfung vorgelegt. Grundsätzliche Abweichungen, die über die festgesetzte Korrekturschleife hinausgehen, werden extra berechnet.
  • Als Mitteilung der Fertigstellung der Leistung gilt spätestens die Übersendung der Abschlussrechnung.
  • Sollte die Kommunikation zum Kunden nicht möglich sein, bzw. ist dieser über einen längeren Zeitraum, welcher den Projektzeitraum merklich übersteigt, nicht zu erreichen, ist eine Abnahme hinfällig.


§8 PFLICHTEN DES KUNDEN

  • Der Kunde stellt der Agentur alle, für die Durchführung des Projekts benötigten, Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Unterlagen werden von Goldjung sorgsam behandelt und vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  • Der Kunde verantwortet, dass für von Ihm bereitgestellte Materialien alle notwendige Lizenzen vorliegen und keine Patente oder Rechte Dritter verletzt werden. Goldjung übernimmt keinerlei Überprüfung der Projektergebnisse auf Marken- oder Patentrechtsverletzung.
  • Um ein optimales Ergebnis zu garantieren, wird der Kunde, während des Projektzeitraums, Auftragsvergaben an externe Agenturen nur nach Absprache mit Goldjung erteilen.
  • Der Kunde garantiert für einen Ansprechpartner, der für die Projektphase nötige Kompetenzen aufweist und befugt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben. Um eine Verzögerung des Projektabschlusses und somit einen Mehraufwand zu vermeiden, unterstützt der Kunde Goldjung während der Projektphase laufend. Für ein optimales Ergebnis sollten Anfragen, Weisungen, Änderungen und Freigaben zeitnah geschehen.
  • Dem Kunden werden vor dem Druck, bzw. der Fertigung alle Entwürfe zur genauen Prüfung und Freigabe vorgelegt. Für Fehler, die erst nach dem Druck angemerkt werden, übernimmt Goldjung keine Haftung.
  • Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.


§9 AUFWENDUNGEN

  • Kosten für Porto, Telefon und Fax, die während der Projektphase entstehen, werden von den Vertragspartnern selbst getragen.
  • Kosten und Spesen für Kundenbesuche und Reisen, die im Zusammenhang mit dem Projekt entstehen, werden gesondert und wie folgt berechnet: – Fremdkosten (Bahn, Flugzeug): nach Belegen- Reisekosten im eigenen Pkw: 0,50 Euro/km.
  • Sonstigen Kosten (wie bei §4, §5) werden extra berechnet. Darunter fallen auch Kurier- und Transportkosten sowie Kosten für Bildmaterial oder Lizenzen für Schriften.
  • Für Präsentationen oder Agenturpitches berechnet Goldjung ein angemessenes Honorar für den Personal- und Sachaufwand. Bei Auftragsvergabe ist dieser Betrag anzurechnen. Bei Nichtvergabe bleiben alle erbrachten Leistungen Eigentum von Goldjung, welche anderweitig verwendet werden können.


§10 NUTZUNGSRECHTE / REFERENZNACHWEISE

  • Jeder uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seine Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§2 und §§ 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
  • Alle Leistungen von Goldjung unterliegen als geistige Schöpfungen dem Urheberrecht. Dies sind insbesondere Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Karten, Fotos sowie Designkonzepte im Bereich Ladengestaltung. Die Nutzungsrechte beschränken sich, wenn nicht anders vertraglich aufgeführt, auf das benannte Projekt, Medium oder den jeweiligen Standort.
  • Arbeiten dürfen nur für Nutzung und Zweck laut vertraglicher Vereinbarung verwendet werden. Alles darüber Hinausgehende ist nur mit Einverständnis von Goldjung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars erlaubt.
  • Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit der Einwilligung von Goldjung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
  • Arbeiten dürfen weder im Original noch bei späterer Produktion vom Kunden verändert werden. Jede Veränderung oder Kontextverschiebung ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist Goldjung berechtigt, Schadensersatz in angemessener Höhe zu verlangen.
  • Sämtliche Arbeiten bleiben bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum von Goldjung.
  • Nutzungsrechte von abgelehnten Entwürfen bleiben im Besitz von Goldjung.
  • Goldjung erhält von jedem produzierten Auftrag (Broschüren, Visitenkarten) 5–10 Belegexemplare zu Referenzzwecken. Handelt es sich um spezielle Werbemittel in geringer Stückzahl, wird die Anzahl der Belegexemplare situativ mit dem Kunden besprochen.
  • Goldjung ist berechtigt Namen und Logos des Kunden sowie die während des Projektes erstellten Werbemittel zur Eigenwerbung zu nutzen.
  • Der Kunde räumt Goldjung das Recht ein, Goldjung als verantwortliche Agentur auf dessen Webseiten einzubinden und diese mit der Webseite von Goldjung zu verlinken. Gleiches gilt für Druckerzeugnisse und sonstige Leistungen, in denen Goldjung als verantwortliche Agentur vermerkt wird.


§11 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

  • Goldjung verpflichtet sich, Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt und mit bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Die Agentur garantiert darüber hinaus, überlassene Informationen und Dokumente sorgfältig und diskret zu handhaben.
  • Goldjung haftet nur für Schäden, die mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften, herbeigeführt wurden.
  • Für Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehler, die Goldjung nicht zu verschulden hat und die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
  • Mit der Abnahme (Prüfung und Freigabe) des Werkes seitens des Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Werden anhand unzureichender Prüfung seitens des Kunden Fehler erst nach dem Druck festgestellt, übernimmt die Agentur hierfür keine Haftung. Goldjung haftet nicht für die in Bestellungen enthaltenen Sachaussagen/Versprechen von Produkten und Leistungen des Kunden. Auch haftet Goldjung nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit.
  • Für erforderliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto‑, Film‑, GEMA-Rechte etc.) oder Persönlichkeitsrechte Dritter, kann Goldjung die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Kunden einholen. Fallen Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG an, gehen diese zu Lasten des Kunden.
  • Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden.

§12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist der Sitz der Agentur (Berlin).
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
  • Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (Salvatorische Klausel).